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Kurzarbeit-, Insolvenz-, Mutterschafts- und Elterngeld

INFOTHEK.



Wie wirkt sich eine durch Umwandlung von Lohnbestandteilen

finanzierte betriebliche Altersvorsorge auf Lohnersatzleistungen aus?

Kurzarbeitergeld

 

Kurzarbeitergeld wird auf Nettobasis geleistet und soll die Lücke beim verfügbaren Einkommen reduzieren, welche durch die Verkürzung der Arbeitszeit entsteht.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ermittelt die Arbeitsagentur, dabei wird das bisher erzielte steuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtige Arbeitsentgelt (Soll-Entgelt) aus der Vollbeschäftigung sowie das nunmehr erzielte Entgelt während der Kurzarbeit (Ist-Entgelt) jeweils in ein Nettoeinkommen umgerechnet. Hierfür wird die Nettoentgeltverordnung angewandt, welche auf Basis pauschalierter Werte neben der steuerlichen Progression der Steuerklassen die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer einheitlich berücksichtigt. Die sich so ergebende Differenz wird durch das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % (ohne Kinder) bzw. 67 % (mit Kind) teilweise geschlossen.

Soweit also vor Beginn der Kurzarbeit eine Entgeltumwandlung eingerichtet war und diese auch für die Dauer der Kurzarbeit fortgesetzt wird, so ist die Basis für die Berechnung von Soll- und Ist-Entgelt eine andere, als wenn eine Entgeltumwandlung nicht erfolgt.

Die einzelnen Varianten und deren Auswirkungen sind in nachfolgender Tabelle für einen Beispielfall dargestellt:

Lediger Arbeitnehmer ohne Kinder (Steuerklasse I)

mit Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 %

 

 

Insolvenzgeld, welches im Rahmen eines Umlageverfahrens allein durch Zahlungen der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft finanziert wird, hat eine sogenannte Lohnersatzfunktion. Die Auszahlung erfolgt auf Basis des durch die Arbeitsverwaltung ermittelten Netto-Lohns.

Hierbei ist der Teil des Arbeitsentgeltes, welches der Arbeitnehmer gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 BetrAVG (Entgeltumwandlung) im Rahmen der Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verwendet, dann nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Versorgungsträger der bAV für den maßgebenden Zeitraum nicht abgeführt hat. In diesem Fall werden Arbeitnehmer mit und ohne Entgeltumwandlung bei der Berechnung des Insolvenzgeldes gleichbehandelt.

Hat der Arbeitgeber trotz der eingetretenen Insolvenz im beachtlichen Zeitraum die Beiträge aus der Entgeltumwandlung ordnungsgemäß an die bzw. den Versorgungsträger der bAV abgeführt, ist für die Berechnung der Höhe des Insolvenzgeldes das um diesen Betrag verminderte Bruttoarbeitsentgelt maßgebend. Dies führt sodann im Ergebnis zu einer entsprechenden Reduktion des Insolvenzgeldes.

Mutterschaftsgeld

 

In unseren Vereinbarungen/Zusagen über die Umwandlung von Arbeitsentgelt werden beispielhaft Zeiten angeführt, während der die Beitragspflicht des Arbeitgebers entfällt. Die Dauer des Mutterschutzes ist nicht ausdrücklich aufgeführt aber hierdurch auch nicht als ausgeschlossen anzusehen. Eine Unterbrechung der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber ist nach unserer Auffassung aber zulässig.

Aus sozialen Erwägungen heraus oder um auch eventuell bestehende Unsicherheiten zu umgehen, finanzieren Unternehmen die Beiträge für die bAV für die Dauer des Mutterschutzes vor und verrechnen die Summe mit dem regulären Arbeitsentgelt nach der Rückkehr der Arbeitnehmerin in das Unternehmen.

Nachfolgende Aussage zur Unterstützung unserer Auffassung:

"Der nach § 14 MuSchG an die Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Schutzfristen zu zahlende Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse in Höhe von täglich 13 € und dem täglichen Nettoentgelt ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Beiträge sind somit an die Träger der Sozialversicherungszweige hieraus nicht zu entrichten." (Figge; Sozialversicherungshandbuch/Beitragsrecht; Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln)

Zur Ermittlung des durchschnittlichen Nettoentgelts ("gesetzliche Abzüge") sind nur die "reduzierten" Sozialversicherungsbeiträge vom Gesamtbrutto in Abzug zu bringen, d. h. die bisher bestehende arbeitnehmerfinanzierte bAV ist hier beachtlich.


Beispiel:

• Gesamtbrutto 3.000 €/mtl.

• Entgeltumwandlungsbetrag 100 €/mtl.

• Sozialversicherungspflichtiges Entgelt 2.900 €/mtl.

• 21 % Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung

(aus 2.900 € = 609 €)

• 20 % Lohnsteuer

(aus 2.900 € = 580 €)

Nettoentgelt vor Mutterschutz 1.711 €

• 3.000 € - 1.189 € (gesetzliche Abzüge) = 1.811 € durchschnittliches Netto für Ermittlung des Mutterschaftsgeldes

Elterngeld

 

Das Elterngeld, welches Eltern seit 2007 beantragen können, wird auf Basis des steuerpflichtigen Entgelts berechnet. Steuerfreie Beitragszahlungen, z. B. an eine Pensionskasse zum Aufbau einer bAV des Arbeitnehmers haben bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit außer Betracht zu bleiben.

Eine Entgeltumwandlung wirkt sich somit im Ergebnis mindernd auf die Höhe des Elterngeldes aus.