Mobirise

Betriebsrentenstärkungsgesetz

INFOTHEK.




Neue Chancen für die betriebliche Altersversorgung nutzen

Den meisten Arbeitnehmern ist klar: die gesetzliche Rente reicht nicht mehr, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Zusätzliche Vorsorgemaßnahmen sind wichtiger denn je, um die drohenden Versorgungslücken zu schließen. Um die Eigenvorsorge von Arbeitnehmern zu fördern, hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) umfassende Neuerungen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) beschlossen. Dieses Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft.

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Ziel ist es, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll ein Anreiz zur zusätzlichen Altersversorgung geschaffen werden.

Das neue Gesetz beinhaltet zwei große Maßnahmenpakete:

 Zum einen bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung und zum anderen das sogenannte „Sozialpartnermodell“.

 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, welche Neuerungen sich durch das Gesetz ergeben. Im Folgenden sollen daher die wichtigsten Details erläutert werden.

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1. Verbesserte Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung

Mehr Geld im Alter dank neuem Freibetrag in der Grundsicherung

Damit sich die zusätzliche Altersversorgung auch wirklich lohnt, wird für Rentenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, einer Basisrente oder einem Riester-Vertrag ein Freibetrag in der Grundsicherung im Alter eingeführt. Das bedeutet, dass Renten aus der zusätzlichen Altersversorgung künftig bis circa 200 Euro pro Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet werden. Damit steht betroffenen Rentnern zukünftig mehr Geld zur Verfügung.

 

Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis für Arbeitgeber

Bei Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse sind Arbeitgeber künftig verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags zu erbringen. Voraussetzung ist, dass sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.

 

Der Zuschuss ist für ab dem 1. Januar 2019 neu geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab Beginn der Entgeltumwandlung sofort zu erbringen. Bei bereits bestehenden Entgeltumwandlungen ist der Zuschuss ab 1. Januar 2022 zu erbringen. Diese Regelung ist tarifdispositiv: d.h. Tarifverträge können von den Regelungen zum Zuschuss abweichen.

 

Keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf Renten aus betrieblichen Riester-Verträgen

Wie bei privaten Riester-Verträgen müssen ab 2018 auch bei betrieblichen Riester-Verträgen in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen bezahlt werden. Damit können künftig auch dort alle Vorteile der Riester-Förderung genutzt werden. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der betrieblichen Altersversorgung. Zudem wird die Grundzulage von aktuell 154 Euro auf 175 Euro erhöht.

 

Höhere steuerliche Förderung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

Bisher war es möglich, pro Jahr Beiträge in Höhe von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung West steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente einzuzahlen. Das waren in 2017 bis zu 3.048 Euro. Zusätzlich konnte man unter bestimmten Bedingungen bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei für eine Betriebsrente aufwenden.

 

Ab 2018 wird dieser steuerliche Förderrahmen auf insgesamt bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze jährlich ausgeweitet. Somit können in 2018 maximal 6.240 Euro steuerfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Der zusätzliche Betrag von 1.800 Euro entfällt.

 

Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist weiterhin auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr begrenzt.

 

Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen zusätzlich in die betriebliche Altersversorgung einzahlen

Arbeitnehmer können schon heute beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge - z. B. aus einer Abfindung - steuerfrei in ihre betriebliche Altersversorgung einzahlen. Bisher hing die maximale Höhe dieses sogenannten „Vervielfältigungsbetrags“ von der Dienstzeit und den schon nach § 3 Nr. 63 EStG gezahlten Beiträgen in die betriebliche Altersversorgung ab.

 

Diese Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 63 EStG wird vereinfacht.

 

Künftig können pro Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, 4 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung West steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Berücksichtigt werden können bis zu 10 Kalenderjahre. Eine Anrechnung von bereits gezahlten Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG erfolgt nicht mehr.

 

Beiträge zur Betriebsrente nach ruhendem Arbeitsverhältnis flexibel nachzahlbar

In Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht - zum Beispiel während der Elternzeit oder eines Sabbaticals - können oft keine Beiträge mehr zur Betriebsrente geleistet werden.

 

Um die Altersvorsorge trotzdem weiter aufzubauen, gibt es künftig für Arbeitnehmer eine Nachzahlungsmöglichkeit: Für jedes volle Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis ruhte und kein steuerpflichtiger Arbeitslohn in Deutschland bezogen wurde, können Beiträge in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung West steuerfrei nachbezahlt werden. Maximal können Beiträge für 10 Jahre nachgeholt werden. Auch entgeltlose Kalenderjahre vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes können berücksichtigt werden.

 

Neuer staatlicher Förderbetrag für Arbeitgeber

Arbeitgeber werden zukünftig vom Staat unterstützt, wenn sie ab 2018 Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von höchstens 2.200 Euro mit einem neuen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung unterstützen. Voraussetzung ist, dass der Beitrag in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg - zum Beispiel in eine Direktversicherung - gezahlt wird. Bei der Ermittlung des Förderbetrags werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer berücksichtigt. Der Förderbetrag beträgt dann 30 Prozent aus dem gesamten Arbeitgeberbeitrag.

 

Systematisches Anmelden zur betrieblichen Altersversorgung durch „Opting-Out-Modelle“

Üblicherweise müssen sich die Arbeitnehmer aktiv für den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, um eine Betriebsrente aufbauen zu können. Wer dies nicht tut, erhält keine Betriebsrente.

 

Durch „Opting-out-Modelle“ werden umgekehrt alle Beschäftigten zu einem bestimmten Zeitpunkt - z. B. nach Ende der Probezeit - zur betrieblichen Altersversorgung angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil.

 

Ab 2018 ist für die Anwendung des Opting-Out-Modells grundsätzlich ein Tarifvertrag erforderlich. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich an einschlägige Tarifverträge anlehnen.

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2. Das Sozialpartnermodell

Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, die Arbeitgeber und Gewerkschaften (die „Tarifparteien“) aushandeln und in einem Tarifvertrag festhalten. Als Durchführungswege sind die Direktversicherung, der Pensionsfonds oder die Pensionskasse möglich.

Im Rahmen des Sozialpartnermodells kann vom Arbeitgeber eine sogenannte „reine Beitragszusage“ für den Arbeitnehmer vereinbart werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber verpflichtet sich seinem Arbeitnehmer gegenüber nur zur Zahlung eines bestimmten Beitrags, sagt jedoch keine Leistungen zu. Um für Arbeitnehmer ein bestimmtes Versorgungsniveau zu wahren, kann der Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, der allein vom Arbeitgeber zu tragen ist.

 Als Leistung ist ausschließlich eine Rente zulässig. Eine Kapitalzahlung ist nicht möglich.

Auch hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag zu zahlen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Allerdings gilt dies im Zusammenhang mit dem Sozialpartnermodell bereits ab 2018.

 

Fazit

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern neue Anreize, sich mit dem Thema betriebliche Altersversorgung zu befassen. Durch die vielfältigen Neuerungen ergeben sich interessante Möglichkeiten, die betriebliche Altersversorgung so zu gestalten, dass beide Seiten davon profitieren.