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Allgemeines zur Beitragspflicht

INFOTHEK.




Wann sind Versorgungsbezüge in welcher Höhe in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig (Personenkreis, Versorgungsbezüge, beitragspflichtige Einnahmen, Höhe der Beitragspflicht, private Fortführung und Meldepflichten)?

Gibt es einen Freibetrag in der Grundsicherung?

 

Wer im Rentenalter Grundsicherung erhält, kann einen Freibetrag für Leistungen aus der betrieblichen (oder privaten) Altersversorgung in Anspruch nehmen. Dieser gilt für bAV-Renten, Riesterrenten

und Basisrenten.

Bei monatlichen Leistungen aus Riester, Basisrenten und bAV sind zunächst 100 EUR pro Monat nicht auf die Grundsicherung anzurechnen (Sockelbetrag). Erhält der Versorgungsberechtigte mehr als 100 EUR aus diesen zusätzlichen Altersversorgungen, so sind hiervon, bis zu einem maximalen Gesamtfreibetrag in Höhe von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 jeweils 30 % nicht anzurechnen.

Welcher Personenkreis ist betroffen?

 

Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge gilt nur für in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

• pflichtversicherte Rentner

• freiwillig versicherte Rentner

Es gibt keine Auswirkungen auf privat krankenversicherte Personen.

Welche Versorgungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht?

 

Der Beitragspflicht unterliegen Versorgungsbezüge aller Durchführungswege der bAV - unabhängig davon, ob sie durch den Arbeitgeber oder durch Entgeltumwandlung finanziert wurden.

Dabei können Versorgungsbezüge, die aus bereits sozialversicherungs-pflichtigen Einkünften finanziert wurden, erneut einer Beitragspflicht unterworfen werden (Mehrfachverbeitragung). Auf das Solidarprinzip der GKV soll die im Steuerrecht geltende einheitliche Betrachtungsweise über das gesamte Leben des Versicherten gerade nicht anwendbar sein, denn die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der GKV steht hier im Vordergrund. Die Verteilung der Beitragslast innerhalb der Solidargemeinschaft erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vom Rentner bezogenen Einnahmen (Zahlbetrag) aus einer bAV.

Behandlung von

• Rentenleistungen

• Kapitalleistungen

Was gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen?

 

Die Einbeziehung der bAV als Versorgungsbezug in die Beitragsbemessung (bis zur BBG in der GKV) zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages gilt für Aktive und Rentner gleichermaßen. Die Rangfolge der beitragspflichtigen Einnahmen ist wie folgt festgelegt:

versicherungspflichtig Beschäftigte gemäß §§ 226, 230 SGB V

1. Arbeitsentgelt

2. Zahlbetrag von Versorgungsbezügen

(vgl. § 229 SGB V, z. B. Leistungen aus bAV)

3. Arbeitseinkommen

(soweit es neben DRV-Rente oder Versorgungsbezug erzielt wird)

Soweit ein versicherungspflichtig Beschäftigter eine gesetzliche Rente bezieht, ist diese getrennt von den genannten Einnahmearten bis zur BBG zu berücksichtigen. Aufgrund dieser "doppelten BBG" kann es dazu kommen, dass Beiträge aus Einnahmen oberhalb der BBG gezahlt werden, die auf Antrag zurückerstattet werden.

versicherungspflichtige Rentner gemäß §§ 237, 238 SGB V

1. Zahlbetrag der DRV

2. Zahlbetrag von Versorgungsbezügen

(vgl. § 229 SGB V, z. B. Leistungen aus bAV)

3. Arbeitseinkommen

(soweit es neben DRV-Rente oder Versorgungsbezug erzielt wird)

Für freiwillig versicherte Rentner sind darüber hinaus die "sonstigen Einnahmen" entsprechend der Regelungen der Satzung der jeweiligen Krankenkasse zu berücksichtigen (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Wie hoch ist die Beitragspflicht?

 

Grundsätzlich besteht die Beitragspflicht bis zur jeweilig gültigen BBG . Bei Kapitalleistungen gilt die jeweilige BBG in den folgenden 10 Kalenderjahren nach der Auszahlung der Kapitalleistung, in denen der fiktiv errechnete monatliche Versorgungsbezug (Rente) bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird.

Eine Begrenzung der Beitragspflicht auf den Ertragsanteil erfolgt nicht, es ist grundsätzlich der gesamte Zahlbetrag des Versorgungsbezuges beitragspflichtig.

Versorgungsbezüge sind nicht in der KVdR beitragspflichtig, wenn diese Bezüge allein oder - soweit vorhanden - unter Beachtung von Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen (Bagatellgrenze). Dies gilt für Renten und für den 1/120 Teil der Kapitalleistung. Die Bagatellgrenze gilt grundsätzlich nur für in der GKV/KVdR pflichtversicherte Mitglieder.

Maßgebend ist der gesetzlich bestimmte allgemeine Beitragssatz in der GKV. Dieser gilt für alle Krankenkassen gleichermaßen. Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn die Versorgungsleistung nicht unmittelbar an das einer Krankenkasse angehörende Mitglied ausgezahlt werden sollte.

Seit 2011 erheben einzelne GKV ggf. einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für den gibt es u.U. einen Sozialausgleich. Es wird nur in Euro angefordert.

Wie ist eine privat fortgeführte bAV zu behandeln?

 

Bei privater Fortführung eines als Direktversicherung begründeten Vertrags durch den Arbeitnehmer (Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis) ist von einer privaten Altersvorsorge auszugehen, die bei gesetzlich pflichtversicherten Mitgliedern nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterliegt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010).

Bei freiwilligen Mitgliedern ist der private Anteil den sonstigen Einnahmen zuzurechnen und ist mit dem ermäßigten Beitragssatz zu verbeitragen (bis zur BBG).

 

Es ist eine Differenzierung nach privater oder betrieblicher Finanzierung und der sich daraus ergebenden Leistungen vorzunehmen.

 

Auf die private Fortführung eines als Pensionskasse begründeten Vertrags oder anderer bAV-Durchführungswege ist diese Entscheidung nicht anzuwenden. Hier verbleibt es bei der vollen Beitragspflicht des gesamten Zahlbetrags.

Was beinhalten die Meldepflichten?

 

Das Trägerunternehmen ist als Zahlstelle der Versorgungsleistungen gesetzlich verpflichtet,

• die zuständige Krankenkasse von sich aus zu ermitteln und

• dieser die Auszahlung der Versorgungsbezüge ausnahmslos vollständig und unverzüglich zu melden

Die Empfänger der Versorgungsbezüge sind gleichermaßen verpflichtet, der Zahlstelle ihre gesetzliche Krankenkasse anzugeben. Diese Meldeverpflichtung der Zahlstellen gilt auch bei freiwillig Versicherten.

Der Krankenkasse ist die volle Höhe der aufgrund des Vertrages fälligen Kapitalleistung aus der bAV anzugeben, auch wenn die Kapitalleistung (z. B. aufgrund eines Policendarlehens) nicht in voller Höhe zur Auszahlung kommt.

Im Falle des Bezugs einer gesetzlichen Rente ist die Allianz auch verpflichtet, für den Bezieher der bAV-Rente dessen Beitrag zur GKV einzubehalten und an diese abzuführen.

Kapitalleistungen

Wie werden bei gesetzlich Krankenversicherten die Krankenversicherungsbeiträge auf die Kapitalleistung ermittelt?

Wie wird die Beitragspflicht bemessen?

 

Seit 01.01.2004 gelten jeweils 1/120 der aus bAV erhaltenen Kapitalleistung als beitragspflichtige Einnahmen (grundsätzlich ist ein beitragspflichtiger Zeitraum von 10 Jahren à 12 Monaten anzusetzen).

Hierauf wird der volle allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse erhoben.

Der pflichtversicherte Rentner hat die entsprechenden Beiträge allein zu tragen.

Beispiel:

bAV-Kapitalbetrag 120.000 €

120.000 €: 120 = 1.000 €

Allgemeiner Beitragssatz für die

gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2012: 15,5 %

Beitragssatz für die

gesetzliche Pflegeversicherung

(ggf. zuzüglich Beitragssatz für Kinderlose) 1,95 %

0,25 %

Der pflichtversicherte Rentner zahlt dann einen monatlichen Beitrag von

• 174,50 € ab 01.01.2012 (155 € an die gesetzliche Krankenversicherung und 19,50 € an die gesetzliche Pflegeversicherung)

bis zur BBG in der GKV des jeweiligen Kalenderjahres unter Beachtung der Rangfolge der beitragspflichtigen Einnahmen .

Was passiert bei Tod während des Verteilungszeitraumes?

 

Mit dem Tode des Empfängers der bAV-Kapitalleistung erlischt dessen Beitragszahlungspflicht.

Die Hinterbliebenen müssen deshalb keine KVdR-Beiträge aufgrund einer Kapitalleistung aus der bAV entrichten, wenn der KVdR-pflichtige im 10-jährigen Verteilungszeitraum stirbt.

Die Beitragsbemessung bei den gesetzlich krankenversicherten Erben richtet sich allein nach deren versicherungspflichtigen Einnahmen.

Was gilt bei vorzeitigem Abruf der Leistung?

 

Grundsätzlich ist ein vorzeitiger Abruf der bAV-Leistungen nur dann möglich, wenn die vom Durchführungsweg und den Versorgungszusagen abhängigen Voraussetzungen erfüllt werden. Insbesondere ist die vorzeitige Leistung an das Ausscheiden des Arbeitnehmers gebunden.

Wird eine Direktversicherung jedoch auf Endalter 60 abgeschlossen, erfolgt die Auszahlung der Leistung unabhängig vom Ausscheiden des Arbeitnehmers. Aufgrund der vorrangigen Beitragspflicht des Arbeitsentgeltes kann somit die zusätzliche Belastung der bAV-Leistungen durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in den Jahren, in denen das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, gemindert werden, da die Beitragspflicht maximal bis zur BBG besteht.

Sind Sterbegeldleistungen beitragspflichtig?

 

Bei einmaligen Sterbegeldleistungen besteht dem Grunde nach keine Beitragspflicht, da sie nicht wegen der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei Erwerbsminderung - wie eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - erbracht wird.

Rentenleistungen

Wie werden bei gesetzlich Krankenversicherten die Krankenversicherungsbeiträge auf die Rentenleistungen berechnet?

 

Seit 01.01.2004 wird der volle allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse auf Rentenleistungen aus bAV erhoben.

Der pflichtversicherte Rentner hat die entsprechenden Beiträge allein zu tragen.

Beispiel:

monatliche Rente 1.000 €

Allgemeiner Beitragssatz für die

gesetzlichen Krankenversicherung

ab 01.01.2012: 15,5 %

Beitragssatz für die

gesetzliche Pflegeversicherung

(ggf. zuzüglich Beitragssatz für Kinderlose)

1,95 %

0,25 %

Der pflichtversicherte Rentner zahlt dann einen monatlichen Beitrag von

• 174,50 € ab 01.01.2012

(155 € an die gesetzliche Krankenversicherung und

19,50 € an die gesetzliche Pflegeversicherung)

bis zur BBG in der GKV des jeweiligen Kalenderjahres unter Beachtung der Rangfolge der beitragspflichtigen Einnahmen .