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Beendigung bAV

INFOTHEK.



Nicht nur im Fall des Ausscheidens aus dem Unternehmen sondern auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und nach nur kurzer Laufzeit kommt es gelegentlich zur Beendigung von bAV-Verträgen.


Bis Sommer 2016 konnten Zahlungen zur Abfindung von Anwartschaften außerhalb des Betriebsrentenrechts, z. B. im laufenden Arbeitsverhältnis, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV bewertet werden. Der Abfindungsbetrag war als einmal gezahltes Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten grundsätzlich jeweils ihre Beitragsanteile hieran zu tragen. Nur bei der Abfindung einer gesetzlich unverfallbaren Kleinstanwartschaft nach § 3 BetrAVG war dies schon bisher anders: Der Auszahlungsbetrag stellte kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Bei zeitlichem Zusammenhang der Abfindung mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben - vermutet, nach Vollendung des 59. Lebensjahrs - lag jedoch auch schon bisher ein in der KVdR beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor.

Diese Einordnung hat sich zum 01.07.2016 geändert.


Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben als Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung ihre bisherige Auffassung aufgegeben.

Zahlungen zur Abfindung von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge sind seit dem 01.07.2016 immer als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V zu bewerten. Damit sind Abfindungszahlungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung („KVdR“) und für die Dauer von 120 Monaten mit dem fiktiven monatlichen Zahlbetrag zu verbeitragen (Ausnahme: Privatversicherte). Der Arbeitnehmer hat dabei den vollen Beitragssatz allein zu tragen. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen hingegen nicht mehr entrichtet werden.

Dies gilt für sämtliche Durchführungswege der bAV.


Es spielt keine Rolle,

- ob die Anwartschaft verfallbar, vertraglich oder gesetzlich

  unverfallbar ist,

- ob die Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis oder - soweit rechtlich

  möglich - nach dem Ausscheiden erfolgt.

Auch das Alter des Versorgungsberechtigten bei der Abfindung ist unerheblich.